Der Beschuldigte habe bezüglich des 2C-B allerdings keine Weitergabehandlungen begangen, dies aber zweifelsohne beabsichtigt. Dennoch zeige die Produktionskapazität der an seinem Domizil sichergestellten Tablettenpressen, die Verschlüsselung des Handys und der PCs ein professionelles Vorgehen. Der Beschuldigte sei aber dabei nicht Teil einer Organisation gewesen. Bei diesem Verschulden werde eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.