Zum nach dem Ersturteil begangenen Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B führte die Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten aus, aufgrund der Vergleichbarkeit des 2C-B mit LSD werde auch die Strafzumessung an die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum LSD angelehnt. Die vom Beschuldigten besessene Menge von 8‘817 Stück bzw. Konsumeinheiten entspreche dem 44-fachen des Grenzwertes für LSD, womit die Strafe sicher nicht mehr bei der Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen sei. Der Beschuldigte habe bezüglich des 2C-B allerdings keine Weitergabehandlungen begangen, dies aber zweifelsohne beabsichtigt.