Hingegen falle der Besitz von 141,1 Gramm reinem 2C-B in die Zeit nach diesem Urteil. Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG auszufällende Freiheitsstrafe sei, nachdem diese Handlungen teils vor und teils nach dem Ersturteil begangen worden seien, als teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil auszusprechen. Zum nach dem Ersturteil begangenen Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B führte die Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten aus, aufgrund der Vergleichbarkeit des 2C-B mit LSD werde auch die Strafzumessung an die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum LSD angelehnt.