Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer konkreten Strafzumessung fest, dass der Strafrahmen vorliegend ein Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe betrage. Der Beschuldigte sei am 7. April 2016 vom Bundesstrafgericht wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dabei handle es sich um das sog. Ersturteil. Von den in casu zu beurteilenden Delikten falle der Verkauf von 637 Gramm reinem Amphetamin in die Zeit vor dem Urteil des Bundesstrafgerichts. Hingegen falle der Besitz von 141,1 Gramm reinem 2C-B in die Zeit nach diesem Urteil.