22 Die für die nach dem Ersturteil zu bildende Strafe ist somit gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht – wie dies noch die Vorinstanz ausgeführt hat – zur Zusatzstrafe zu asperieren, sondern mit dieser zu addieren. 14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer konkreten Strafzumessung fest, dass der Strafrahmen vorliegend ein Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe betrage.