21 bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die Strafe gemäss Ersturteil abzuziehen, woraus sich die hypothetische Zusatzstrafe ergibt. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte festzusetzen, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (hypothetische Gesamtstrafe 1).