Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie in zwei Etappen vorzugehen: In einem ersten Schritt ist für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bestimmen, welche Sanktion angemessen erscheint, und ob Art. 49 Abs. 2 StGB aufgrund der Gleichartigkeit der auszufällenden Sanktion zur Anwendung gelangt. Wird dies bejaht, ist für diese Delikte eine hypothetische Zusatzstrafe zur Grundstrafe gemäss Ersturteil auszufällen. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art.