Bezüglich der teilweisen retrospektiven Konkurrenz führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 24 f. der Entscheidbegründung, pag. 967 f.): Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Zweitgericht das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts nicht aufheben und so keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aussprechen.