Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist. 13. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 967 ff; S. 24 ff. der Entscheidbegründung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann; Art. 19 Abs. 2 BetmG), ist zutreffend.