20 welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen für die qualifizierten BetmG-Widerhandlungen gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist. 13. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart