Es ist zudem nicht bekannt, ob der Beschuldigte auch das restliche Pulver zu Tabletten à je 16 Milligramm verarbeitet hätte. Diesbezüglich liegen der Kammer keine Anhaltspunkte vor und es muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die weiteren Tabletten höher dosiert und folglich weniger Konsumeinheiten fabriziert hätte. Konsequenterweise ist demnach auch das in den 1‘099 Tabletten enthaltene 2C-B in Konsumeinheiten à 45 Milligramm umzurechnen (1‘099x16:45), woraus im Ergebnis 390 Tabletten bzw. Konsumeinheiten resultieren. Die sichergestellten 123.5