19 gegeben ist, bei einer tieferen Dosierung hingegen nicht. Aus diesem Grund ist denn auch im vorliegenden Fall für die Berechnung der Anzahl Konsumeinheiten von 45 Milligramm auszugehen, unbesehen der sichergestellten Tabletten, welche je eine Wirkstoffmenge von 16 Milligramm enthielten. Es ist zudem nicht bekannt, ob der Beschuldigte auch das restliche Pulver zu Tabletten à je 16 Milligramm verarbeitet hätte.