Gemäss dem IRM ist ab 200 Konsumeinheiten à 45 Milligramm von einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen, analog der Entscheidung des Bundesgerichts für die Beurteilung von LSD. Für die Kammer ist nun kein Grund ersichtlich, von den fachkundigen Einschätzungen des IRM abzuweichen. Das Gutachten ist so zu verstehen, dass 2C-B erst ab einer Dosierung von 45 Milligramm pro Konsumeinheit von der Wirkung her mit LSD zu vergleichen ist. Dies deckt sich auch mit den Angaben zur Substanz 2C-B auf der Internetseite saferparty.ch (pag. 108). Demnach wird eine orale Einnahme von 5 Milligramm bis maximal 45 Milligramm empfohlen.