Zunächst ist indes auf die Wirkung der Substanz 2C-B einzugehen. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 2. Februar 2017 (pag. 100 ff.) kann 2C-B anhand des Konsums, der Dosierung sowie der Wirkungen und Nebenwirkungen mit LSD verglichen werden. Als typische Konsumeinheiten nennt das IRM für die orale Aufnahme zwischen 15 Milligramm bis maximal 45 Milligramm. Gemäss dem IRM ist ab 200 Konsumeinheiten à 45 Milligramm von einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen, analog der Entscheidung des Bundesgerichts für die Beurteilung von LSD.