Damit, dass sich die Vorinstanz einfach an die Wirkung von LSD anlehne, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es sei somit davon auszugehen, dass erst ab einer Menge von 300 Trips à 45 Milligramm von einem schweren Fall ausgegangen werden könne, was bedeute, dass der schwere Fall insgesamt 10 mal bzw. selbst bei Gleichsetzung mit dem LSD «bloss» 15 Mal erfüllt sei. Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als nicht einfach ohne Weiteres auf die Wirkstoffmenge von 16 Milligramm der beim Beschuldigten sichergestellten Tabletten abgestellt werden kann. Zunächst ist indes auf die Wirkung der Substanz 2C-B einzugehen.