Die Gutachter hätten sich auch zu der Frage geäussert, ab welcher Menge ein schwerer Fall im Sinne des BetmG vorliege. Das IRM gehe hier von 200 Konsumeinheiten à 45 Milligramm aus. Somit sei festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen dem IRM von 16 Milligramm pro Tablette ausgegangen sei. Bei der Beurteilung, ab welcher Menge ein schwerer Fall vorliege, sei logischerweise die Menge der Konsumeinheit massgebend. Also seien 16 Milligramm weniger schlimm als 45 Milligramm. Angenommen, es wären Tabletten mit 2 Milligramm gefunden worden, dann wäre eine solche Konsumeinheit nahezu unschädlich.