964; S. 21 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es liege bei diesem Vorgehen ein Denkfehler vor. Den Wert von 16 Milligramm pro Tablette lehne die Vorinstanz an die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Tabletten an. Halte man sich aber an das Gutachten des IRM, merke man, dass die Gutachter festgehalten hätten, dass die typischen Konsumeinheiten bis zu 45 Milligramm betragen würden. Die Gutachter kämen folglich zum Schluss, dass die sichergestellten 123.5 Gramm 2C-B Base etwa 2‘744 Konsumeinheiten ergäben. Die Gutachter hätten sich auch zu der Frage geäussert, ab welcher Menge ein schwerer Fall im Sinne des BetmG vorliege.