Andererseits ist in diesem Falle fraglich, mit welcher Wirkstoffmenge die einzelnen Konsumeinheiten zu veranschlagen sind. Die Vorinstanz legte ihrer Rechnung eine Wirkstoffmenge von 16 Milligramm pro Konsumeinheit zu Grunde, da die beim Beschuldigten sichergestellten 1‘099 Tabletten 2C-B ebendiese Wirkstoffmenge aufwiesen. Im Ergebnis resultierte so nach den Ausführungen der Vorinstanz aus den sichergestellten 123.5 Gramm 2C-B Base weitere 7‘718 Tabletten bzw. Konsumeinheiten, somit total 8‘817 Tabletten bzw. Konsumeinheiten. Damit sei der Grenzwert um das 44- fache überschritten (vgl. hierzu pag. 964; S. 21 der Entscheidbegründung).