Schwieriger gestaltet sich die Frage nach der Überschreitung des Grenzwerts im Falle des Besitzes der 1‘099 2C-B-Tabletten und der 123.5 Gramm reinen 2C-B Pulvers. Einerseits besteht für das 2C-B noch keine Rechtsprechung bezüglich des Grenzwertes zum mengenmässig qualifizierten Fall, weswegen die Vorinstanz bezüglich der Gefährlichkeit gestützt auf die Ausführungen des IRM (pag. 100 ff.) aufgrund der ähnlichen Wirkung und der Konsumart auf den bei LSD geltenden Grenzwert von 200 Konsumeinheiten abstellte. Andererseits ist in diesem Falle fraglich, mit welcher Wirkstoffmenge die einzelnen Konsumeinheiten zu veranschlagen sind.