17 zur Vorinstanz abweichenden Beweisergebnisses der Kammer betreffend den Reinheitsgrad des vom Beschuldigten veräusserten Amphetamins (vgl. hierzu Ziff. 9.5 oben), ist jedoch neu nur noch von einer Menge von 458.64 Gramm reinen Amphetamins auszugehen. Damit hat der Beschuldigte mit der Tathandlung des Veräusserns den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für den mengenmässig qualifizierten Fall bei Amphetamin (36 Gramm) um das 12-fache überschritten. Schwieriger gestaltet sich die Frage nach der Überschreitung des Grenzwerts im Falle des Besitzes der 1‘099 2C-B-Tabletten und der 123.5