I.1.2 (Besitz) der Anklageschrift unter diese Straftatbestände nicht bestritten. Sowohl die Tathandlungen des Besitzens als auch des Veräusserns sind klar erfüllt. 11. Qualifizierte Begehung Vom Beschuldigten unbestritten geblieben ist weiter, dass in beiden Fällen eine mengenmässig qualifizierte Begehung vorliegt. Aufgrund des im Vergleich