Die Annahme eines höheren Reinheitsgrades erscheint aufgrund der nicht durchwegs schlüssigen Aussagen der Abnehmerinnen und der insgesamt zu wenigen Anhaltspunkte nicht möglich. Demnach ist mit Blick auf die Strafzumessung bei den insgesamt veräusserten 1‘274 Gramm Amphetamingemisch (24 Gramm an C.________ einerseits und 1‘250 Gramm an D.________ und E.________ andererseits) entgegen der Vorinstanz nicht von einem Reinheitsgrad von 50%, sondern vielmehr von einem Reinheitsgrad von 36% auszugehen, d.h. entsprechend von einer Menge reinen Amphetamins von 458.64 Gramm.