Der nun von der Kammer verwendete Reinheitsgrad von 36% liegt demnach im Sinne der Aussage von D.________ klar über der durchschnittlichen Qualität von J.________, jedoch gleichzeitig lediglich auf dem Niveau ihres höchsten (bekannten) Reinheitsgrades von ebenfalls 36%, da diese Qualität offenbar eher eine Ausnahme darstellte. Die Annahme eines höheren Reinheitsgrades erscheint aufgrund der nicht durchwegs schlüssigen Aussagen der Abnehmerinnen und der insgesamt zu wenigen Anhaltspunkte nicht möglich.