Es erscheint vielmehr angemessen, zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Reinheitsgrad von 36% abzustellen. Betrachtet man die bekannten Reinheitsgrade des Amphetamins von J.________ von 36, 27 und 23 oder 21% (wobei bei den beiden letzteren einfachheitshalber von einem Mittelwert von 22% ausgegangen wird), so ergibt sich daraus ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 28.66%. Der nun von der Kammer verwendete Reinheitsgrad von 36% liegt demnach im Sinne der Aussage von D.__