Demgegenüber wäre dieser Reinheitsgrad doch noch relativ deutlich unter dem Maximumwert von 56% (2015) bzw. 57% (2016) anzusiedeln, zumal die Maximumwerte bei kleineren Konfiskatmengen sogar teilweise 20% und mehr höhere Reinheitsgrade aufwiesen (> 1 Gramm 73% [71%], 1 – 10 Gramm 37% [72%], 10 – 100 Gramm 71% [79%]). Unter diesen Umständen erscheint es nicht möglich, ausschliesslich aufgrund einer einzigen – später nicht mehr bestätigten – Aussage von einem Reinheitsgrad von 50% auszugehen. Es erscheint vielmehr angemessen, zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Reinheitsgrad von 36% abzustellen.