Dies kann zum einen bedeuten, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen schützen wollte, andererseits ist jedoch grundsätzlich auch gerade das Gegenteil denkbar, nämlich dass die Affäre gescheitert ist und sie den Beschuldigten daher umso mehr belasten will. Ihre Aussagen lassen jedoch – insbesondere mit Blick auf die Aussagen von D.________ – vordergründig nicht den Schluss zu, dass sie den Beschuldigten unnötig belastet hätte. Vielmehr äusserte sie sich insgesamt nur sehr zurückhaltend, weshalb die Aussagen von E.________ zum Reinheitsgrad des Amphetamins nicht besonders aussagekräftig sind. Sofern sie die detaillierteren Aussagen von D._____