15 abzustellen, insbesondere, da kein Grund für eine unnötige Belastung des Beschuldigten erkennbar ist. Die Aussagen von E.________ sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie offenbar einmal eine Affäre mit dem Beschuldigten hatte. Dies kann zum einen bedeuten, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen schützen wollte, andererseits ist jedoch grundsätzlich auch gerade das Gegenteil denkbar, nämlich dass die Affäre gescheitert ist und sie den Beschuldigten daher umso mehr belasten will.