Ebenfalls auffällig erscheint der Kammer, dass D.________ bei ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2017 angab, den Stoff des Beschuldigten einmal getestet zu haben, wobei davon im Weiteren jedoch nie mehr die Rede war und auch E.________ einen allfälligen Test des Stoffes nie erwähnte. Überzeugend erscheint der Kammer hingegen die Aussage vom 19. Mai 2017, wonach der Stoff besser gewesen sei als derjenige von J.________. Auf diese Aussage ist beweismässig