Diese Angaben erfolgten zeitlich deutlich später, weshalb sich die Frage aufdrängt, ob D.________ nicht doch etwas angab, was sie eigentlich gar nicht genau wusste. Denkbar ist etwa auch, dass es sich bei einer der beiden Aussagen um eine blosse Schutzbehauptung handelte. So wäre es etwa nachvollziehbar, dass D.________ unmittelbar nach der Hausdurchsuchung keine weiteren Informationen zum Reinheitsgrad ihres konsumierten Stoffes preisgeben wollte. Ebenfalls auffällig erscheint der Kammer, dass D.________ bei ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2017 angab, den Stoff des Beschuldigten einmal getestet zu haben, wobei davon im Weiteren jedoch nie mehr die Rede war und auch E.______