Aus Sicht der Kammer müssen insbesondere die Aussagen von D.________ als äusserst detailliert bezeichnet werden. So nannte sie insbesondere auch den konkreten, für das beim Beschuldigten bezogene Amphetamin bezahlten Preis von CHF 6.60 pro Gramm, welcher mit der Aufzeichnung im Notizbuch übereinstimmt. Dennoch kann nicht vorbehaltlos auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden: Nicht nachvollziehbar ist etwa, dass sie betreffend das bei der Hausdurchsuchung gefundene Minigrip mit Amphetamin angab, dieses sei für den Eigenkonsum, gleichzeitig jedoch erklärte, nichts zum Reinheitsgrad dieses Stoffes sagen zu können, da sie diesen nicht habe testen lassen.