und E.________ als erwiesen erachtet: Deren Aussagen waren konstant und frei von Aggravierungen. Dass sie den Beschuldigten vorweg informierten und ihm ihre Einvernahmeprotokolle zeigten, deutet eher darauf hin, dass sie ihn schonen wollten. Sie hatten somit keinen Anlass, seiner Version zu widersprechen und sich damit gleich selber zu belasten. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern sie sich bei den zugegebenen Drogenmengen noch einen Vorteil aus dem abgekürzten Verfahren hätten erhoffen sollen, wie das vom Beschuldigten zunächst vermutet wurde. Weiter blieben die beiden Frauen auch bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten bei ihren Aussagen.