___ Folgendes aus (pag. 958; S. 15 der Entscheidbegründung): Die beiden Auskunftspersonen sowie der Beschuldigte machten zunächst nur zurückhaltend Aussagen und stimmten ihre Aussagen aufeinander ab, indem die beiden Abnehmerinnen dem Beschuldigten ihre Einvernahmeprotokolle gemäss WhatsApp vom 24.07.2017 zeigten. Nach anfänglichem Bestreiten gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zu, den beiden Frauen 1250 Gramm Amphetamin verkauft zu haben. Auch ohne Geständnis des Beschuldigten hätte das Gericht den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von D.________ und E.________ als erwiesen erachtet: Deren Aussagen waren konstant und frei von Aggravierungen.