14 phetamingemisch (also CHF 6.60/Gramm) bestätigte (pag. 451 Z. 98 f.). Ausserdem äusserte sich E.________ ebenso wie D.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2017 dahingehend, dass J.________ das Amphetamingemisch relativ günstig angeboten habe (pag. 437 Z. 92). Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass es keine Anhaltspunkte gibt für grosse Qualitätsschwankungen des beim Beschuldigten erworbenen Amphetamingemischs. Die Vorinstanz führte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ und E.________ Folgendes aus (pag.