431 Z. 102 ff.); E.________ bestätigte ihrerseits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren diese Zahlen als richtig (pag. 451 Z. 89 ff.). Demgegenüber sagte E.________ in der gleichen Einvernahme zur Qualität des vom Beschuldigten gelieferten Amphetamins aus: «Es war im gleichen Bereich wie die von J.________» (pag. 451 Z. 119 f.). Im Weiteren ist auch die Feststellung der Vorinstanz richtig, dass das vom Beschuldigten veräusserte Amphetamingemisch deutlich teurer gewesen ist als dasjenige von J.________. So gab D.________ betreffend J.______