Weiter gab D.________ zu Protokoll: «Ja, ich wir haben den Stoff einmal glaublich getestet und dieser war etwas über 50%, aber ich bin mir nicht mehr sicher» (pag. 1044 Z. 36 f.). Und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 sagte sie als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren zur Qualität des beim Beschuldigten bezogenen Amphetamins: «Ich muss überlegen. Es war auf jeden Fall recht gut. Im Vergleich zur Qualität von J.________ deutlich besser» (pag. 432 Z. 140 f.). Im Weiteren bestätigte D.________ ihre früheren Aussagen, wonach das von J.________ bezogene Amphetamin einen Reinheitsgrad von 36, 27 und 23 oder 21% aufgewiesen habe (pag. 431 Z. 102 ff.);