Demgegenüber brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, der einvernehmende Staatsanwalt habe lediglich nach einem Vergleich gefragt. Er habe nicht etwa gefragt, ob sie mit ihm einig sei bei der Einschätzung, dass das Amphetamin des Beschuldigten besser gewesen sei. Die Antwort hätte entweder a oder b lauten können (pag. 1085). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an. Von einer Suggestivfrage kann nicht die Rede sein. Die Frage des Staatsanwalts war nötig, um sich ein Bild über die Qualität des Stoffes des Beschuldigten im Vergleich mit demjenigen von J.________ machen zu können.