machte geltend, diese Aussage von D.________ sei mittels einer Suggestivfrage 13 des einvernehmenden Staatsanwalts erlangt worden. Dieser habe konkret gefragt, ob die Qualität besser gewesen sei als jene von J.________. Dies sei nicht zulässig. Die Frage hätte neutral gestellt werden müssen, etwa indem man sie gefragt hätte, wie die Qualität des Stoffes des Beschuldigten im Vergleich mit jenem von J.________ gewesen sei (pag. 1081). Demgegenüber brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, der einvernehmende Staatsanwalt habe lediglich nach einem Vergleich gefragt.