Es war vielleicht so zwischen 30 – 60 % Reinheitsgrad. Dies bezieht sich allgemein auf mein Amphetamine, welches ich jeweils gekauft habe» (pag. 396 Z. 196 ff.). Betreffend das zeitlich vor dem Beschuldigten aus anderer Quelle (von J.________) bezogene Amphetamin gab sie zu Protokoll: «Die Qualität war nicht immer gut. Manchmal so zwischen 20%-40%. Wir haben es einmal testen lassen in Bern im L.________. Wir haben ca. 3 mal das Amphetamine testen lassen» (pag. 398 Z. 298 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2017 gab sie als Beschuldigte zu Protokoll, dass die Qualität der Drogen vom Beschuldigten besser gewesen sei als diejenige von J.________. Die Verteidigung