__ und E.________ vor. Die dritte bekannte Abnehmerin, C.________, äusserte sich hingegen in ihren beiden Einvernahmen vom 18. Oktober 2016 und 3. November 2016 nicht zur Qualität des Amphetamins, weshalb bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass auf ihre Aussagen nicht weiter eingegangen wird. Ganz generell äusserte sich D.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 als Beschuldigte wie folgt zur Qualität des von ihr konsumierten Amphetamins: «Es war unterschiedlich. Manchmal war es besser und manchmal war es weniger gut. Es war vielleicht so zwischen 30 – 60 % Reinheitsgrad.