167 Z. 63 ff.). Indes hat der Beschuldigte über das gesamte Verfahren ohnehin immer nur zugegeben, was ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. So oder anders ist aus den Aussagen des Beschuldigten zur Frage nach dem Reinheitsgrad des Amphetamins jedenfalls nichts abzuleiten. Zur Qualität und damit zum Reinheitsgrad des vom Beschuldigten verkauften Amphetamins liegen indes diverse Aussagen der beiden Abnehmerinnen D.________ und E.________ vor.