1077 Z. 21 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diese vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis insgesamt wenig glaubhaft erscheint. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Qualität seines verkauften Stoffes sehr wohl kannte, dies bereits alleine aus Gründen der Preisgestaltung. Dass er sich nicht dazu äussern könne, ist demnach als reine Schutzbehauptung zu werten, auch wenn er das Amphetamin gemäss eigener Darstellung über Freunde erhalten und ansonsten nichts mit diesem Betäubungsmittel zu tun hatte (pag. 167 Z. 63 ff.).