entsprechend liegen keine objektiven Beweismittel vor. Somit sind für die Frage nach der Qualität des verkauften Amphetamins die subjektiven Beweismittel, mithin die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Abnehmerinnen D.________ und E.________, zu würdigen. Der Beschuldigte selber wollte keine Angaben zum Reinheitsgrad machen können. Vielmehr gab er noch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er könne nichts zum Reinheitsgrad sagen, da er nie etwas habe testen lassen. Er habe aber recherchiert, dass ein Durchschnittswert von 50% sehr ambitioniert sei. Das gehe aus diversen Statistiken hervor (pag. 1077 Z. 21 ff.).