90 [1994] S. 59 ff.). Die herrschende Lehre steht dieser Praxis kritisch gegenüber und wendet - u.a. mit Verweis auf das Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994 E. 3/c - ein, dass der alleinige Hinweis auf Durchschnittswerte (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch) insbesondere aufgrund der erheblichen Qualitätsschwankungen von Betäubungsmitteln auf dem Schwarzmarkt nicht geeignet ist, gesicherte Rückschlüsse auf den Einzelfall zuzulassen.