Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt müssen wie alle belastenden Schlussfolgerungen auf einer konkreten und aussagekräftigen Tatsachengrundlage beruhen. Das Sachgericht kann unbelegte Umstände nicht unterstellen, denn blosse Möglichkeiten oder Verdachtsgründe ergeben auch in ihrer Summe keine zuverlässige Beweisgrundlage für eine Verurteilung (vgl. Urteil 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 3.3).