1087 f.). 9.5. Beurteilung durch die Kammer Einleitend ist auf die im jüngsten Bundesgerichtsurteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 betreffend Menge und Reinheitsgrad gemachten generell-abstrakten Ausführungen hinzuweisen. Diesem Urteil ist Folgendes zu entnehmen: 3.1. […] Wurden die Betäubungsmittel nicht sichergestellt und war deshalb eine Wirkstoffuntersuchung nicht möglich, hat das Sachgericht alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um zu bestimmen, von welcher Mindestqualität und damit von welchem Mindestwirkstoffgehalt auszugehen ist.