10 ihm also ein Preis von CHF 6‘600.00 für die Drogen egal gewesen sein solle, sei daher nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen seien somit nicht glaubhaft. Betreffend die Aussagen von D.________ gelte es zu beachten, dass sie ein Profi sei. Sie habe gesagt, dass die Qualität des von ihr konsumierten Amphetamins eine Qualität zwischen 30 und 60% aufgewiesen habe. Zudem habe sie gesagt, dass die Qualität des Amphetamins von J.________ nicht immer gut gewesen sei. Hingegen sei die Qualität beim Beschuldigten gut gewesen.