auch enorm günstig gewesen sei (vgl. zum Ganzen pag. 1080 f.). 9.4. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber wurde in der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2019 seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, die Vorinstanz habe sich betreffend den Reinheitsgrad bei den Verkäufen an E.________ und D.________ auf einen Reinheitsgrad von 50% festgelegt. Richtigerweise stütze sich die Vorinstanz auch bei den Verkäufen an C.________ auf diesen Wert. Der Beschuldigte habe sich nicht an die Reinheitsgrade erinnern können. Er habe den Stoff über Freunde erhalten und weitergegeben.