In Anbetracht dessen, dass das vom Beschuldigten verkaufte Amphetamin nie getestet worden sei, und dass es sich bei den Aussagen von E.________ und D.________ bloss um eine subjektive Einschätzung betreffend die Qualität des Amphetamins handle, müsse davon ausgegangen werden, dass der Reinheitsgrad 33% betrage. Auch weil es in der Natur der Sache liege, dass man seinen Dealer üblicherweise dann wechsle, wenn die Qualität des Stoffes abnehme. Das lasse darauf schliessen, dass die letzten Lieferungen von J.________ vermutlich einen Reinheitsgrad von deutlich unter 26% aufgewiesen haben müssten.