Es könne anhand dieser Aussage im Übrigen lediglich festgehalten werden, dass das Amphetamin des Beschuldigten von der Qualität her gleich gewesen sei wie jenes von J.________, oder maximal ein wenig besser. In Anbetracht dessen, dass das vom Beschuldigten verkaufte Amphetamin nie getestet worden sei, und dass es sich bei den Aussagen von E.________ und D.________ bloss um eine subjektive Einschätzung betreffend die Qualität des Amphetamins handle, müsse davon ausgegangen werden, dass der Reinheitsgrad 33% betrage.