Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugten nicht. E.________ habe ausgesagt, dass der Stoff des Beschuldigten vergleichbar gewesen sei mit jenem von J.________. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz nur auf diejenige Aussage von E.________ abstelle, wo sie sage, dass der Stoff auf jeden Fall recht gut bzw. deutlich besser gewesen sei. Das erkläre ausserdem nicht, wie man einfach so auf einen Reinheitsgrad von 50% komme, und es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Aussage als glaubhafter angesehen werde als die anderen Aussagen.